Dienstleistungen

Verfahren

Typische Lebenslagen und Anliegen zusammengefasst, um Sie bereits im Vorfeld zu informieren und Ihnen den Behördengang zu erleichtern.

Seebestattung

Bei einer Seebestattung wird die Urne nach der Einäscherung außerhalb der Dreimeilenzone dem Meer übergeben.

Achtung: Da Seebestattungen nur für Urnen vorgenommen werden, gelten die gleichen Bestimmungen wie für eine Feuerbestattung.

Generelle Zuständigkeit:

die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der das Bestattungsschiff seinen Heimathafen hat

Unterlagen:

Die Erlaubnis zur Feuerbestattung als Voraussetzung für die Seebestattung kann nur erteilt werden, wenn folgende Unterlagen vorliegen:

  • ausdrückliche Verfügung der verstorbenen Person oder - falls eine solche nicht vorliegt - der nächsten Verwandten
  • Todesbescheinigung oder Sterbeurkunde (bei Sterbefällen außerhalb des Landes Baden-Württemberg)
  • Bescheinigung der Gemeinde des Sterbeorts, dass keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bekannt sind
  • Bescheinigung eines zuständigen Arztes, dass er bei der Untersuchung der Leiche keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod festgestellt hat

Hinweis: Die Untersuchung der Leiche ist von einem anderen Arzt als demjenigen, der die Leichenschau durchgeführt hat, vorzunehmen. Über die zuständigen Ärzte können die Landratsämter und die Stadtverwaltungen der Stadtkreise Auskunft geben, die für den Sterbeort beziehungsweise Einäscherungsort zuständig sind.

Ablauf:

Die Erlaubnis zur Feuerbestattung (als Voraussetzung für die Seebestattung) erteilt die Gemeinde des Einäscherungsortes. Diese stellt auch die Ausnahmegenehmigung aus, die Sie benötigen, um die Urne auf See bestatten zu lassen.

Die Erlaubnis, die Urne dem Meer zu übergeben, wird von der Gemeinde erteilt, in der das Bestattungsschiff seinen Heimathafen hat.

Kosten:

Die Gebühren beziehungsweise Kosten sind je nach Gemeinde unterschiedlich.

Sonstiges:

Wurde ein Bestattungsunternehmen mit der Organisation der Seebestattung beauftragt, werden die erforderlichen Genehmigungen für die Beisetzung einer Urne auf See von diesem eingeholt.

Rechtsgrundlage:

Zuständige Behörden:

Gemeinde Ebhausen
Marktplatz 1
72224 Ebhausen
Fon: 07458/9981-0
Fax: 07458/9981-70
E-Mail: info(@)ebhausen.de

Sprechzeiten:
Montag bis Freitag
8.00 Uhr bis 11.45 Uhr
Donnerstag
8.00 Uhr bis 11.45 Uhr
14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

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Information zu service-bw

Die Texte werden über das Service-Modul "s-Komm BW" der komm.on.line GmbH vom Portal service-BW vollständig übernommen und eingelesen. Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.

Kontakt

Gemeinde Ebhausen | Marktplatz 1 | 72224 Ebhausen | Fon: 07458 9981-0 | Fax: 07458 9981-70 | E-Mail: info@ebhausen.de