SBW Leistungen: Gemeinde Ebhausen

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Meta Platforms Ireland Ltd.
4 Grand Canal Square, Grand Canal Harbour, Dublin 2, Dublin, D02X525, Ireland

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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  • Meta Platforms, Inc.
  • Meta Platforms Ireland Ltd.
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https://www.facebook.com/help/contact/540977946302970

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Dies ist ein Webanalysedienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Die Aufbewahrungsfrist hängt von der Art der gespeicherten Daten ab. Jeder Kunde kann festlegen, wie lange Google Analytics Daten aufbewahrt, bevor sie automatisch gelöscht werden.

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  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
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https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

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Dies ist ein Web-Karten-Dienst.

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Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

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https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

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Dies ist ein Zeitverwaltungs- und Zeitplanungs-Kalenderservice.

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Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

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Stromanbieter wechseln

Als Verbraucherin oder Verbraucher können Sie Ihren Stromanbieter selbst wählen. Die Netzbetreiber halten nur noch das Monopol an den Stromnetzen, nicht mehr an der Stromlieferung.

Voraussetzungen

Sie haben einen bestehenden Vertrag mit einem Stromanbieter.

Verfahrensablauf

Um den Stromanbieter zu wechseln, müssen Sie den alten Vertrag kündigen und einen neuen Vertrag abschließen. Dabei müssen Sie die mit dem bisherigen Versorger vereinbarten Kündigungsfristen beachten. Sie sollten den alten Vertrag nicht kündigen, bevor Sie einen neuen mit dem gewählten Stromanbieter abgeschlossen haben. Setzen Sie sich daher bereits im Vorfeld direkt mit dem Unternehmen in Verbindung, zu dem Sie wechseln möchten. In vielen Fällen bietet Ihnen der neue Stromanbieter an, die Formalitäten der Kündigung Ihres alten Vertrages in Ihrem Auftrag zu erledigen. Normalerweise können Sie mit ihm einen "All-inclusive-Vertrag" abschließen, der alle erforderlichen Leistungen enthält. Darunter kann auch eine Vollmacht sein, mit der Ihr neuer Stromlieferant folgende Verträge mit dem Netzbetreiber abschließen kann:

  • Durchleitungsvertrag (Nutzung des Stromnetzes)
  • Anschlussnutzungsvertrag (Nutzung des Stromanschlusses in Ihrer Wohnung/Ihrem Haus)

Der neue Vertrag sollte neben dem vereinbarten Preis und dem Lieferbeginn unter anderem auch Vertragsdauer und Kündigungsfristen enthalten.

Hinweis: Der örtliche Stromversorger hat im Rahmen der so genannten Grund- oder Ersatzversorgung eine allgemeine Versorgungspflicht. Das bedeutet, dass Sie in jedem Fall mit Strom versorgt werden, auch wenn es zu Verzögerungen bei der Lieferung durch das neue Unternehmen kommen sollte.

Fristen

Sie können den Stromversorger jederzeit wechseln. Sie müssen aber die Kündigungsfrist des bisherigen Vertrags beachten. Sie können den Grundversorgungsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Es empfiehlt sich, früh vor dem geplanten Wechsel Kontakt mit dem gewählten Stromanbieter aufzunehmen.

Unterlagen

Vertragsformular

Formulare für den Vertrag erhalten Sie von Ihrem neuen Stromanbieter.

Kosten

keine

Sonstiges

Die Verbraucherzentrale gibt auf ihren Seiten Tipps zum Wechsel des Stromversorgers. Darüber hinaus berät Sie die Verbraucherzentrale auch persönlich bei der Wahl des für Sie günstigsten und besten Anbieters. Dieses Beratungsangebot ist kostenpflichtig.

Zuständigkeit

das Unternehmen, mit dem Sie einen neuen Vertrag abschließen möchten

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Umweltministerium hat dessen ausführliche Fassung am 14.10.2015 freigegeben.

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