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Gemeinde Ebhausen (Druckversion)

Benutzungsordnung der Mediathek

§ 1 Allgemeines 
(1) Die Gemeinde Ebhausen betreibt die Mediathek als öffentliche Einrichtung. Jedermann ist berechtigt, die Mediathek entsprechend dieser Benutzerordnung zu benutzen.
(2) Die Mediathek hat festgelegte Öffnungszeiten. Sie werden durch Aushang und im Mitteilungsblatt bekannt gegeben.
(3) Die Bestimmungen über Bücher werden, soweit nicht anders geregelt, auch auf Zeitschriften, CDs, Spiele, Tonkassetten, DVDs, CD-ROMs und andere Medien entsprechend angewendet.

§ 2 Benutzung und Anmeldung
(1) Die Mediathek steht allen Einwohnern der Gemeinde Ebhausen zur Verfügung.
(2) Auswärtige können zugelassen werden. Ein Rechtsanspruch auf Nutzung steht ihnen nicht zu.
(3) Wer die Mediathek benutzen möchte, meldet sich unter Vorlage seines Personalausweises oder Reisepasses an. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten erforderlich. 
(4) Mit der Einführung der EDV-Ausleihe erhält jeder Benutzer einen kostenpflichtigen Benutzerausweis. Sein Verlust ist der Mediathek unverzüglich anzuzeigen, ebenso Wohnungsänderungen. Bei Verlust des Benutzerausweises kann ein neuer Ausweis beantragt werden, der kostenpflichtig ist.
(5) Der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter erkennt die Benutzungsordnung bei der Anmeldung durch seine Unterschrift an.

§ 3 Entleihen und Rückgabe der Bücher
(1) Gegen Vorlage des Leserausweises werden Bücher und andere Medien zum bestimmungsgemäßen Gebrauch ausgeliehen.
(2) Die Ausleihfrist beträgt bei Büchern und Tonkassetten 4 Wochen, bei CDs, CD-ROMs und Zeitschriften 2 Wochen, bei Spielen und DVDs 1 Woche. Es werden grundsätzlich nur DVDs ausgeliehen, die für die entsprechende Altersgruppe zugelassen sind. Eine Verlängerung um weitere 4 Wochen bei Büchern ist mit Zustimmung der Bibliotheksverwaltung möglich. Die Anzahl der auszuleihenden Bücher kann beschränkt werden. Die jeweils neuesten Nummern der Zeitschriften und der Präsenzbestand (Lexika und ähnliches) werden nicht ausgeliehen.
(3) Wird ein Buch, dessen Entleihungsfrist abgelaufen ist, nicht zurückgebracht, erfolgt kostenpflichtige Einziehung.
(4) Ist das gewünschte Medium entliehen, so kann sie vorbestellt werden. Sobald sie bereitsteht, wird der Leser benachrichtigt.

§ 4 Auswärtiger Leihverkehr
Bücher, die nicht im Bestand der Mediathek Ebhausen vorhanden sind, werden nach Möglichkeit durch den auswärtigen Leihverkehr beschafft. Entstehende Kosten hat der Benutzer zu tragen.

§ 5 Behandlung der Bücher und Haftung
(1) Das Interesse der Allgemeinheit verpflichtet den Benutzer, die Bücher pfleglich zu behandeln. Bei Entgegennahme des Buches hat der Benutzer auf etwaige Mängel hinzuweisen.
(2) Der Verlust des Buches ist unverzüglich der Mediatheksverwaltung anzuzeigen.
(3) Benutzer, in deren Wohnung eine ansteckende Krankheit auftritt, dürfen die Mediathek während der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht benutzen. Sie haben die Mediatheksverwaltung zu verständigen und für die Desinfektion der Bücher Sorge zu tragen.
(4) Der Benutzer ist für den Verlust und die Beschädigung der ausgeliehenen Bücher im vollen Umfang schadensersatzpflichtig. Schäden durch normale Abnutzung fallen nicht darunter. Zu ersetzen ist der Zeitwert (d.h. der Betrag, der für den Kauf des jeweiligen Buches zum Verlustzeitpunkt ausgebracht werden muss). Eltern bzw. Erziehungsberechtigte haften für ihre Kinder.

§ 6 Bearbeitung personenbezogener Daten
Zur Abwicklung des Ausleihverfahrens speichert und verarbeitet die Mediathek Ebhausen folgende personenbezogene Daten für eigene Zwecke:
Familienname, Vorname, Adresse, Geburtstag, Geschlecht, Telefonnummer, bei Minderjährigen die Adresse des Erziehungsberechtigten als Hauptwohnsitz (§ 11 BGB).

§ 7 Aufenthalt, Zutritt in den Mediatheksräumen, Ausschluss von der Benutzung
(1) Während des Aufenthaltes in der Mediathek sind mitgebrachte Taschen im Taschenschrank einzuschließen. Für Wertsachen wird keine Haftung übernommen. Für Garderobe wird nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gehaftet.
(2) Rauchen, Essen und Trinken ist nicht gestattet.
(3) Tiere dürfen nicht mit in die Mediathek gebracht werden.
(2) Die Weisungen des Mediathekspersonals sind zu befolgen. Benutzer, die gegen die Benutzungsordnung oder gegen die Anordnung des Mediathekspersonals verstoßen, können zeitweise oder dauernd von der weiteren Benutzung der Mediathek ausgeschlossen werden.

§ 8 Gebühren, Entgelte
(1) Die Medien der Mediathek werden in der Regel unentgeltlich entliehen. Wird jedoch die Leihfrist überschritten, so ist für jedes Medium für jede dem Rückgabetermin folgende angefangene Kalenderwoche eine Gebühr von 0,50 € zu bezahlen, höchstens jedoch 10,00 € je entliehenem Medium.
(2) Leser, die ihre Medien nicht rechtzeitig zurückgeben, werden ab der 4. Woche  entgeltpflichtig gemahnt. Für die erste schriftliche Mahnung wird ein Entgelt von  1,00 € erhoben, für jede weitere Mahnung 2,50 €.
(3) Medien, die der Benutzer trotz Mahnung nicht zurückgibt, werden abgeholt. Ist eine Abholung nicht möglich, wird eine Ersatzrechnung gestellt. Für die Einleitung der Hausabholung oder die Ausfertigung der Ersatzrechnung ist eine zusätzliche Gebühr von 6,00 € zu bezahlen.
(4) Bei der Anmeldung zur Benutzung der Mediathek Ebhausen wird aufgrund der Erstellung von EDV-lesbaren Ausweisen eine Gebühr von 5,00 € erhoben.
(5) Für die Zweitausstellung verlorener oder beschädigter Benutzerausweise wird eine Gebühr von 5,00 € erhoben.
(6) Auslagen (Portokosten, Zustellungskosten) werden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erhoben.
(7) Die Gebühren werden mit der Anforderung fällig.
(8) Gebührenschuldner ist der jeweilige Benutzer der Mediathek. Die Gebühren werden mit ihrer mündlichen oder schriftlichen Anforderung fällig.

http://www.ebhausen.de//freizeit-gaeste/mediathek/benutzungsordnung