SBW Leistungen: Gemeinde Ebhausen

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Kinderreisepass erstmalig beantragen

Für Auslandsreisen benötigen Kinder ein Ausweisdokument. Dafür kommen bei Kindern mit deutscher Staatsangehörigkeit verschiedene Möglichkeiten in Betracht. Je nach Alter und Reiseziel sind das:

  • Kinderreisepass
  • Reisepass
  • Personalausweis als Passersatz

Achtung: Für manche Reiseziele ist ein Reisepass für das Kind vorgeschrieben. In viele Länder können Kinder aber auch mit einem Kinderreisepass oder Personalausweis einreisen. Das gilt besonders für die Staaten der Europäischen Union (EU). Ausführliche Reise- und Sicherheitshinweise für alle Länder finden Sie im Onlineangebot des Auswärtigen Amtes. Dort erfahren Sie unter "Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige", für welche Länder ein Reisepass erforderlich ist oder ein Kinderreisepass/Personalausweis genügt.

Kinderreisepass

Für den Kinderreisepass gibt es Altersbeschränkungen: Er kann nur für Kinder unter 12 Jahren beantragt werden. Jedes deutsche Kind unter 12 Jahren hat Anspruch auf einen Kinderreisepass oder einen Reisepass.

Seit dem 1. Januar 2021 ist der Kinderreisepass ein Jahr gültig. Er kann höchstens bis zu einem Alter von 12 Jahren mehrmals, jeweils um ein Jahr verlängert werden. Der Kinderreisepass kann nur vor Ablauf der Gültigkeitsdauer verlängert werden. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer wird der Kinderreisepass ungültig. Dann muss der Kinderreisepass neu ausgestellt werden.

Das Lichtbild und persönliche Angaben können aktualisiert werden.

Unterschiede zu anderen Ausweis- und Reisedokumenten für Kinder

Im Gegensatz zum Reisepass enthält der Kinderreisepass keinen elektronischen Chip, auf dem biometrische Daten wie Lichtbild oder Fingerabdrücke gespeichert sind.

Die Kosten sind geringer als bei einem Reisepass oder Personalausweis.

Der Kinderreisepass kann in der Regel sofort ausgestellt werden.

Reisepass

Für den Reisepass gibt es keine Altersbeschränkungen. Für Personen unter 24 Jahren beträgt die Gültigkeitsdauer maximal sechs Jahre. Eine Verlängerung ist nicht möglich. Wenn eine eindeutige Identifizierung anhand des Lichtbildes nicht mehr möglich ist (z.B. Babyfoto), wird dieser ungültig. Es muss dann ein neuer Pass beantragt werden. Mit diesem Reisepass bestehen keine Reisebeschränkungen.

Personalausweis als Passersatz

Für den Personalausweis gibt es keine Altersbeschränkungen. Die Gültigkeitsdauer für Personen, die noch nicht 24 Jahre alt sind, beträgt sechs Jahre. Eine Verlängerung ist nicht möglich. Ebenso wie der Reisepass wird der Personalausweis ungültig, sobald eine eindeutige Identifizierung anhand des Lichtbildes nicht mehr möglich ist. Der Personalausweis wird im Scheckkartenformat ausgegeben.

Voraussetzungen

  • Ihr Kind hat die deutsche Staatsangehörigkeit und ist noch nicht 12 Jahre alt.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Kinderreisepass persönlich beantragen.

Als Auslandsdeutsche können Sie sich dazu an folgende Behörden wenden:

  • in Deutschland: die Passbehörde, in deren Bezirk Sie sich vorübergehend aufhalten.
  • im Ausland: die Auslandsvertretung, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Die Zuständigkeit bestimmt das Auswärtige Amt.

Beide Elternteile müssen den Antrag gemeinsam stellen, wenn ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht. Ein Elternteil kann sich bei der Antragstellung mit Vollmacht durch den anderen vertreten lassen.

Das persönliche Erscheinen des Kindes ist immer erforderlich, da dessen Identität geprüft werden muss. Es muss auch unterschreiben, wenn es zum Zeitpunkt der Beantragung des Passes 10 Jahre oder älter ist. Es ist auch zulässig, dass jüngere Kinder unterschreiben.

Hinweis: Zur Identitätsprüfung ist auch bei späterer Verlängerung des Kinderreisepasses die Anwesenheit des Kindes erforderlich. Dies ist erforderlich, um beispielsweise Größe, Augenfarbe oder Lichtbild zu aktualisieren. Je nach Gemeinde werden Sie benachrichtigt, sobald Sie den Kinderreisepass abholen können. Mit der Abholung können Sie auch jemanden schriftlich bevollmächtigen. Die Benachrichtigungskarte der Verwaltung enthält dazu meistens bereits einen Vordruck. Die bevollmächtigte Person muss die Vollmacht und den eigenen Ausweis bei der Abholung vorlegen.

Fristen

keine

Unterlagen

  • Geburtsurkunde oder Kinderreisepass des Kindes
  • ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild des Kindes im Passformat 35 x 45 mm. Dieses brauchen Sie auch bei einer Verlängerung.
    Manche Gemeinden verlangen zwei Lichtbilder. Erkundigen Sie sich im Zweifel in Ihrer Gemeinde oder bringen Sie vorsorglich zwei Bilder mit.
  • Wenn beide sorgeberechtigten Elternteile den Antrag stellen: Personalausweise oder Reisepässe der Eltern und ggf. Sorgerechtserklärung mit Vaterschaftsanerkennung oder Sorgerechtsbeschluss
  • sollten nicht beide sorgeberechtigten Elternteile den Antrag stellen: zusätzlich
    • schriftliche, formlose Einverständniserklärung des anderen Sorgeberechtigten
    • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses des anderen Sorgeberechtigten
  • bei einem Sorgeberechtigten mit alleinigem Sorgerecht: zusätzlich
    • Sorgerechtserklärung oder, wenn keine vorhanden ist, eine schriftliche Erklärung über das alleinige Sorgerecht
      Einige Gemeinden verlangen diesbezüglich Negativbescheinigungen.
    • rechtskräftiges Scheidungsurteil mit Sorgerechtsbeschluss oder nachträglicher Beschluss des Familiengerichts über das alleinige Sorgerecht oder vorläufiger Sorgerechtsbeschluss des Amtsgerichts (wenn beide Eltern im Inland leben)
  • bei Vormundschaft: zusätzlich
    • Urkunde über die Bestellung zum Vormund

Hinweis: Die Lichtbilder müssen den Formvorschriften für biometriegestützte Reisepässe entsprechen.

Achtung: Bei der Erstausstellung (in einigen Städten immer bei der ersten Ausstellung nach Neuzuzug) können weitere Unterlagen erforderlich sein wie z.B. Personenstandsurkunden oder Staatsangehörigkeitsurkunden. Gleiches gilt für eine weitere Ausstellung, wenn bei der Erstausstellung nur ein vorläufiger Nachweis über die Deutscheneigenschaft wie z.B. der Registrierschein des Bundesverwaltungsamtes vorgelegen hatte. Dazu sollten Sie sich vorab bei Ihrer Gemeinde erkundigen. Bei der erstmaligen Passantragstellung eines im Ausland geborenen Kindes ist u.a. insbesondere das Original der Geburtsurkunde sowie die deutsche Übersetzung vorzulegen.

Kosten

EUR 13,00

Verlängerung oder Änderung: EUR 6,00

Hinweis: Die Gebühren verdoppeln sich, wenn

  • die Behörde den Kinderreisepass außerhalb der Dienstzeiten ausstellen muss oder
  • Sie die Ausstellung durch eine örtlich nicht zuständige Passbehörde beantragen.

Bearbeitungsdauer

keine

Der Kinderreisepass kann in der Regel sofort ausgestellt werden.

Sonstiges

Den Verlust des Kinderreisepasses müssen Sie schnellstmöglich bei der Gemeinde anzeigen. Einzelheiten dazu finden Sie in der Leistungsbeschreibung "Reisepass - Ausstellung wegen Verlust beantragen".

Zuständigkeit

In Deutschland ist die Passbehörde zuständig, in deren Bezirk Sie mit Ihrer Wohnung, bei mehreren Wohnungen mit Ihrer Hauptwohnung, gemeldet sind.

Passbehörde ist

für deutsche Staatsangehörige in Deutschland:

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung
  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die als Passbehörde für Ihren Wohnort zuständig ist.

für deutsche Staatsangehörige mit Hauptwohnung im Ausland (Auslandsdeutsche):

  • Für Passangelegenheiten im Ausland sind die Auslandsvertretungen zuständig, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Das Auswärtige Amt bestimmt die zuständige Auslandsvertretung.
  • Ihren Passantrag muss auch eine örtlich nicht zuständige Passbehörde im Inland bearbeiten, wenn Sie einen wichtigen Grund darlegen können. Ein Pass darf nur mit Ermächtigung der örtlich zuständigen Passbehörde (hier: der zuständigen Auslandsvertretung) ausgestellt werden.

Zuständige Ansprechpartner

Andrea Zahn
Zahn, Andrea

Einwohnermeldeamt
Ausweise, Pässe
Landesfamilienpässe
Fischereischeine 
Telefonnummer 07458/9981-17
Faxnummer 07458/9981-70
E-Mail-Adresse E-Mail schreiben
Zum Mitarbeiter

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 19.03.2021 freigegeben.

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