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Aufhebung des Baulinienplan "Stöck I" im Ortsteil Ebhausen-Rotfelden
Der Gemeinderat hat am 26.09.2023 in öffentlicher Sitzung die Aufhebung des Baulinienplans „Stöck I“ nach § 10 Abs. 1 i. V. §1 Abs. 8 BauGB und § 4 GemO BW als Satzung beschlossen.
Die Satzung über die Aufhebung des Baulinienplans „Stöck I“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Die Satzung über die Aufhebung des Baulinienplans kann einschließlich der Begründung während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Baulinienplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung fü
Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Die Grundstücke im ehemaligen räumlichen Geltungsbereich des Baulinienplans sind nun dem ungeplanten Innenbereich zuzuordnen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben richtet sich deshalb künftig nach dem § 34 BauGB.
Ebhausen, 28.09.2023
gez.:
Volker Schuler
Bürgermeister
Der räumliche Geltungsbereich des Baulinienplans ergibt sich aus dem folgenden Kartenausschnitt:
Inkrafttreten des Bebauungsplans "Schuppengebiet Ebhausen"
Der Gemeinderat hat am 14.12.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Schuppengebiet Ebhausen“ nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit ihm aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbständige Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich aus dem Lageplan i. d. F. vom 29.11.2021
Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften „Schuppengebiet Ebhausen“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung beim Bürgermeisteramt Ebhausen während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und Auskunft über seinen Inhalt verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungs-ansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Ebhausen, den 12.09.2022
gez.:
Volker Schuler
Bürgermeister
Aufhebung alter Baulinien im Ortskern Ebhausen
- Rathaus, Rohrdorfer Weg genehmigt 22.04.1938
- Breiter Weg genehmigt 23.02.1905
- Bronngasse genehmigt 14.05.1895
- Carl-Schickhardt-Straße genehmigt 10.05.1921
im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB
Der Gemeinderat hat am 26.07.2022 in öffentlicher Sitzung beschlossen, die oben genannten Baulinien in einem vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB) aufzuheben.
Ziele und Zwecke der Planung:
Die Baulinien sind als überholt anzusehen und stimmen mit den heutigen planerischen Zielen nicht mehr überein. Sie regeln im Wesentlichen zum Zeitpunkt deren Aufstellung geplante Straßenverläufe und treffen keine Aussagen zu Möglichkeiten der Bebauung, was die Art und das Maß der Nutzung betrifft. Allerdings könnte aus einzelnen Baulinien abgeleitet werden, dass es sich dort um bebaubare Bereiche handelt, obwohl die heutigen planerischen Ziele dies nicht mehr vorsehen.
Um hier zu einer Klarstellung und Bereinigung der planungsrechtlichen Grundlagen zu kommen, wird vorgeschlagen, diese überholten Baulinien aufzuheben.
Die genauen Standorte entnehmen sie bitte aus dem beigefügten Plan.
Nach § 1 Abs. 8 Baugesetzbuch gelten für die Aufhebung von Bauleitplänen/Baulinien dieselben Vorschriften wie für deren Aufstellung. Das bedeutet zunächst, dass die Aufhebung städtebaulich erforderlich sein muss (§ 1 Abs. 3 Baugesetzbuch).
Außerdem müssen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander gerecht abgewogen werden (§ 1 Abs. 7 Baugesetzbuch).
Die Voraussetzung eines vereinfachten Verfahrens nach § 13 Baugesetzbuch sind erfüllt, da die Grundzüge der gemeindlichen Planung nicht berührt werden.
Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 abgesehen. Der Öffentlichkeit sowie den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Die Öffentlichkeit kann sich im Rathaus Ebhausen vom 22. September bis einschließlich 24. Oktober 2022 (Auslegungsfrist) während der üblichen Dienststunden über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich innerhalb der Auslegungsfrist zur Planung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift äußern. Die Unterlagen stehen zudem unter www.ebhausen.de zum Download bereit. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Ebhausen, 14.09.2022
gez.:
Volker Schuler
Bürgermeister
Der räumliche Geltungsbereich der Aufhebung ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:
Sanierungsgebiet "An der Nagold" endet am 31.12.2022
- Bezuschussung für Baummaßnahmen läuft aus -
Sehr geehrte Mitbürgerinnen und Mitbürger,
wir möchte darauf hinweisen, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe im Frühjahr die Laufzeit des Sanierungsgebiets „An der Nagold“ bis zum 31.12.2022 verlängert hat.
Das bedeutet, dass für alle privaten Baumaßnahmen, die noch innerhalb des Sanierungsgebietes mit Sanierungsmitteln gefördert werden sollten, zeitnah ein Zuschuss beantragt werden kann.
Ein gewisser Spielraum für Beratung, Vertragsabschluss, evtl. Baugenehmigung, Bauausführung und Abrechnung muss ebenfalls eingeplant werden.
Die Maßnahmen müssen dann bis zum 31.12.2022 abgeschlossen sein, da eine Förderung über diesen Zeitraum hinaus nicht mehr möglich sein wird.
Wichtig ist, dass Sie mit den Arbeiten erst beginnen, wenn der Vertrag (Modernisierungsvereinbarung) abgeschlossen und unterzeichnet ist.
Der Zuschuss liegt bei 25 % der förderfähigen Kosten, maximal 40.000,-- €. Gebäudeabbrüche werden ebenfalls bezuschusst.
Wenn Sie innerhalb des Sanierungsgebietes wohnen und Sie Ihre Immobilie noch auf Vordermann bringen wollen, beraten wir Sie kostenlos und unverbindlich.
Unsere Kontaktdaten:
- Gemeinde Ebhausen, Herr Thomas Zimmermann, Tel. 07458/9981-61, zimmermann@ebhausen.de
- Die STEG Stadtentwicklung GmbH, Herr Hans-Joachim Reglin, Tel. 0711/21068-119, hans-joachim.reglin @steg.de
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